Der Sennestadtverein
Der Sennestadtverein

Sennestadtverein - Satzung

Satzung des Sennestadtvereins e.V.
vom 07.11.1983 in der Fassung vom 24.01.2020.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
 (1) Der Verein führt den Namen „Sennestadtverein“.
 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld-Sennestadt.
Sein Gerichtsstand ist Bielefeld.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen werden.
Er führt dann bei seinem Namen den Zusatz „e. V.“.
 (3) Das Wappen der früheren Stadt Sennestadt wird als Vereinswappen geführt.
 (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2
Aufgaben und Gebiet des Vereins

Der Verein befasst sich mit Heimatgeschichte und Heimatpflege, bezogen auf das Gebiet Senne II/Sennestadt, unter Einbeziehung der Landsmannschaftlichen Geschichte und Kultur. Er will Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Er setzt sich dabei auch für den Natur- und Umweltschutz und die Verschönerung des Ortsbildes ein und will unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung und Gestaltung Sennestadts und der Pflege des Sennestadtbewusstseins Bindeglied für das öffentliche Leben im Stadtbezirk sein.

Der Verein betreibt Kulturarbeit in Sennestadt mit dem Ziel, die kulturelle Bildung in der gesamten Bevölkerung zu fördern, das Gemeinschaftsleben zu stärken und die kulturelle Vielfalt zu entfalten. 
Diese Ziele sollen durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem Stadtheimatpfleger und dem Ortsheimatpfleger, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen erreicht werden.

 
§ 3
Zweck des Vereins
 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mildtätige Aufgaben können übernommen werden, wenn der Sennestadtverein e. V. von den Kirchen oder mildtätigen Vereinigungen der Sennestadt darum gebeten wird; zum Beispiel bei der Ausgabe von Lebensmitteln an berechtigte Personen.
 (2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (4) Es darf keine Person oder Stelle durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Personenvereinigung werden.
 
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
 (1) Natürliche Personen erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung.
 (2) Juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen erwerben die Mitgliedschaft auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes
 
§ 6
Verlust der Mitgliedschaft
 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
 (2) Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 (3) Ein Mitglied, das die Interessen des Vereins erheblich schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, nachdem ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
 
§ 7
Ehrenmitgliedschaft
 (1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
 (2) Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne die Pflicht zur Beitragszahlung.
 
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
 (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
 (3) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand Beiträge mindern oder erlassen.
 (4) Die Mitglieder sind zur Leistung der Beiträge bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres verpflichtet. Erfolgt der Beitritt erst nach dem 30. Juni, so ist der halbe Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Dezember des Beitrittsjahres zu entrichten.
 
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
 
§ 10
Mitgliederversammlung
 (1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden, in ihr ist jährlich einmal ein Tätigkeitsbericht zu erstatten. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stv. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies auf schriftlichen, beim Vorstand zu stellenden begründeten Antrag von mindestens 30 Mitgliedern oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Für das Verfahren gilt Abs. (1).
 (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied ohne Rücksicht auf die Höhe des Mitgliedsbeitrages eine Stimme. Juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen werden durch einen einzelnen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter auf der Mitgliederversammlung vertreten. Kann eine juristische Person gemäß ihrer Satzung nur von mehreren Personen gemeinsam vertreten werden, so muss sie eine einzelne Person bevollmächtigen. Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter haben dem Vorstand ihre Berechtigung vor der Versammlung nachzuweisen.
 (4) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Das gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Diese müssen schriftlich beantragt werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
§ 11
Beschlüsse und Wahlen
 (1) Die Mitgliederversammlung ist – abgesehen von der Sonderregelung in Abs. 4 – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 (2) Bei Abstimmungen entscheidet – abgesehen von der Sonderregelung in Absatz 4 – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 (3) Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 (4) Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die Sitzung um 14 Tage zu verschieben. Zwei Drittel der dann anwesenden Mitglieder können die entsprechenden Beschlüsse fassen.
 (5) Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Außerdem sollen wichtige Diskussionspunkte im Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
  1. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl von 2 Rechnungsprüfern
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
  7. Beschlussfassung über alle die Arbeit des Vereins betreffenden Grundsatzfragen und Anträge, soweit es sich nicht um Aufgaben der laufenden Geschäftsführung handelt
  8. Satzungsänderungen
  9. Auflösung des Vereins.
 
§ 13
Vorstand
 (1) Der Vorstand besteht aus
   1. dem/der Vorsitzenden
 2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
 3. dem/der Schatzmeister/in
 4. dem/der Schriftführer/in
 5. bis zu sechs Beisitzern/Beisitzerinnen
 6. dem/der jeweiligen Bezirksvorsteher/in des Stadtbezirks Sennestadt
 7. dem/der jeweiligen Ortsheimatpfleger/in
 8. dem/der jeweiligen Leiter/in des Bezirksamtes Sennestadt
  Der/die Bezirksvorsteher/in und der/die Ortsheimatpfleger/in können auch als Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in oder Schriftführer/in gewählt werden.
In einem solchen Fall verringert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder entsprechend.
 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder werden Nachfolger für den Rest der Wahlperiode der Ausgeschiedenen gewählt. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorsitzenden wird vom ältesten anwesenden Mitglied geleitet, die übrigen Wahlgänge leitet der Vorsitzende.
 (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in, von denen jeweils zwei den Verein gemeinschaftlich vertreten.
 (4) Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen, mindestens jedoch einmal im Halbjahr einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder/innen des Vorstandes dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder/innen anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder/innen beschlussfähig ist. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 (5) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 (6) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen und den Umfang seiner Vollmachten bestimmen. Dies kann auch zugunsten mehrer Vorstandsmitglieder für Teilaufgaben geschehen.
 
§ 14
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 
§ 15
Arbeitskreise
 (1) Der Vorstand kann für bestimmte ständige Aufgabenbereiche oder Einzelaufgaben des Vereins Arbeitskreise bilden, deren Zuständigkeiten festlegen und das federführende Mitglied bestimmen oder einen Personenvorschlag des Arbeitskreises akzeptieren sowie bestehende Arbeitskreise auflösen.
 (2) In den Arbeitskreisen können alle interessierten Mitglieder und Gäste mitarbeiten.
 (3) Soweit federführende Mitglieder der Arbeitskreise dem Vorstand nicht angehören, sind sie gleichwohl zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie können beratend mitwirken.
 (4) Der Vorstand erteilt den Arbeitskreisen Entlastung.
 
§ 16
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlzeit des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diesen obliegt es insbesondere, die gesamte Kassen- und Rechnungsführung des Vereins zu überwachen, den Jahresabschluss und die dazugehörigen Belege zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 
§ 17
Auflösung des Vereins
 (1) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zu übertragen, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
 (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
 
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vom Tage der Beschlussfassung an in Kraft.
 

Bielefeld, den 24.01.2020